Satzung

Neurochirurgische Hilfe Indien e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Neurochirurgische Hilfe Indien
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Aalen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der medizinischen Grundversorgung für die unteren Bevölkerungsschichten in Indien.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Organisation und Durchführung von medizinischen Hilfsmaßnahmen wie z. B. Hilfs-
transporte und Erfüllungsgehilfen vor Ort, von Mitarbeitern der „Brain und Spine
Foundation, Puna/Indien“ sowie „Helping Hands Poona“
– Bezuschussung von Operationen, stationärem Aufenthalt, Nachbehandlung,
Rehabilitation, Arzneimittel und Geräte
– Unterstützung von Krankenhäusern und gemeinnützigen Vereinigungen in Indien
– Kauf und Bereitstellung sowie Beihilfe zur Wartung und Reparatur dringend benötigter
medizinischer Geräte

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der „Verein Neurochirurgische Hilfe Indien e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen
– durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss des Monats wirksam wird, in dem das Schreiben dem Vorstand zugegangen ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung binnen einer Frist von 8 Wochen seit Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses Berufung an den Vorstand einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb zweier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen monatlichen Beitrag. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Arbeit des Vereins wird aus den Mitgliedsbeiträgen und aus freiwilligen Zuwendungen von an der Arbeit des Vereins interessierten Nichtmitgliedern getragen.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

den Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die beiden Vorsitzenden sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine zu vertreten. Dabei sind die Richtlinien und Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(3) Der 1. Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(4) Der Vorstand wird durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(5) Der Vorstand kann durch einfache Mehrheit in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung abgewählt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand zweimal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
– Entgegennahme des Jahresberichts
– Entgegennahme des Kassenberichts
– Entlastung des Vorstands
– Wahl des Vorstands
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
– Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
Ausschluss durch den Vorstand.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt; sie werden wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Kommt es zu keiner Beschlussfähigkeit, so ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss von drei Vierteln der beschlussfähigen Mitgliederversammlung (she. auch § 8 Abs. 5).
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Aalen, 13.09.2005